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Steuerrecht, Baurecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht

Haftung des Bauträgers bei Verzug:

Der typische Fall des Schadensersatzes bei Verzug des Bauträgers ist die Haftung für die verspätete Herstellung. Demzufolge stehen Ihnen als Eigennutzer Ersatzansprüche für den entgangenen Gebrauchsvorteil des nicht rechtzeitig fertiggestellten Hauses oder der Wohnung zu. Gleiches gilt für die verspätete Herstellung eines Stellplatzes. Der Gebrauchsvorteil berechnet sich dabei nach der ortsüblichen Kaltmiete der von Ihnen erworbenen Immobilie. Zusätzlich können Sie Ersatz der Mehrkosten verlangen, die Ihnen durch die verspätete übergabe des Hauses oder der Wohnung entstanden sind. Dies sind insbesondere Mietkosten für Ihre derzeitige Wohnung oder Haus, weil Sie nicht rechtzeitig umziehen konnten. Teilweise sind auch zusätzliche Umzugskosten oder Hotelkosten vom Bauträger zu ersetzen, wenn Sie im Vertrauen auf eine pünktliche Fertigstellung der erworbenen Immobilie Ihre Wohnung gekündigt haben und nun Ihren Hausrat einlagern müssen und kurzfristig in ein Hotel ziehen müssen.

 

birne Tipp:

Bevor Sie Ihre Wohnung in Hinblick auf die geplante Fertigstellung kündigen, erkundigen Sie sich beim Bauträger, ob der anvisierte Fertigstellungstermin tatsächlich einzuhalten ist. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.

Nicht selten sehen Bauträgerverträge zusätzlich eine Haftungsbeschränkung des Bauträgers für verspätete Herstellung des Bauwerks vor. übliche Haftungsbeschränkungen sind etwa, dass der Bauträger seine Haftung auf den entgangenen Gebrauchsvorteil der gekauften Immobilie pro Tag der Verspätung beschränkt. Solche Vertragsabreden sind regelmäßig unwirksam, wenn sie nicht zugleich eine volle Haftung im Falle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen verspäteten Herstellung vorsehen.

Sie sollten gut überlegen, ob Sie sich auf eine solche Haftungsbeschränkung einlassen wollen, insbesondere bei einem verspäteten Fertigstellung, die über das Kalenderjahr hinausreicht, können mit dem Verzug ganz erhebliche Schäden verbunden sein, etwa weil Sie in Hinblick auf den verspäteten Einzug nicht mehr in den Genuss der Jahresprämie für die Eigenheimzulage kommen, oder weil Ihnen als Kapitalanleger mögliche Steuervorteile entgehen. Wollen Sie mit dem Bauträger über eine unbeschränkte Haftung für Verzug verhandeln, so wird er nicht selten eine umfassende Haftung scheuen. Gerade eine nicht fristgerechte Fertigstellung ist nicht die Ausnahme, sondern leider die Regel bei vielen Bauvorhaben. Ein möglicher Kompromiss besteht darin, mit dem Bauträger zu vereinbaren, dass etwa für die ersten zwei Monate des Verzugs eine solche Haftungsbeschränkung akzeptiert wird, danach soll der Bauträger unbedingt haften.

 

birne Tipp:

Lassen Sie sich auf keine weitreichenden Haftungsbeschränkungen für Verzugsschäden ein. Insbesondere für Kapitalanleger kann ein Verzug des Bauträgers ganz erhebliche Mehrkosten verursachen, die dann nur teilweise übernommen werden.

     
 

 

     
© 2006 Dr. Michael Hartl