Die Verjährung:
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängeln am Gebäude verjähren nach 5 Jahren ab der Abnahme. Demgegenüber verjähren Mängel am Grundstück bereits nach einem Jahr. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass - soweit ein Funktionszusammenhang zwischen den Arbeiten am Grundstück und dem Gebäude besteht - auch für das Grundstück die fünfjährige Gewährleistung gilt. Gleiches gilt, wenn das Grundstück in Folge von Altlasten nicht bewohnbar ist. Nach Einschätzung der Gerichte macht es nämlich keinen Unterschied, ob das Gebäude mängelbedingt, etwa wegen der Verwendung giftiger Stoffe nicht bewohnbar ist oder ob die fehlende Bewohnbarkeit auf einen Mangel am Grundstück zurückzuführen ist.
Die Gewährleistfrist wird durch Klage des Käufers wegen des Mangels sowie durch Erlass eines Mahnbescheides oder den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens unterbrochen, wodurch sich die Gewährleistungsfrist verlängert.
Hat der Käufer Gegenansprüche gegen den Bauträger aus einem anderen Grunde oder hat er einen Teil des Kaufpreises einbehalten, so kann er trotz Verjährung der Gewährleistungsansprüche den Einbehalt nach wie vor geltend machen bzw. die Aufrechnung erklären, wenn zum Zeitpunkt der ersten Aufrechnungsmöglichkeit, also zu dem Zeitpunkt als der Gegenanspruch entstanden ist, die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt waren. |