Die Selbstvornahme:
Verweigert der Bauträger die Mängelbeseitigung oder kommt er ihr nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so steht dem Käufer das Recht zu, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Bauträgers selbst vornehmen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug kann der Käufer die Mängelbeseitigung ebenfalls unmittelbar selbst vornehmen. Von dieser Möglichkeit sollte allerdings nur im absoluten Notfall Gebrauch gemacht werden. Das Recht zur Selbstvornahme ist durch einen Anspruch auf Vorschusszahlung gegen den Bauträger flankiert. Der Bauträger muss somit die Kosten für die Mängelbeseitigung vorschießen. Das Recht des Käufers, Vorschuss zu verlangen läuft zumeist lehr, da der Bauträger, wenn er die Mängelbeseitigung schon ablehnt, regelmäßig auch nicht den Vorschuss bezahlen wird. In so fern wird der Käufer darauf angewiesen sein, den Bauträger zu verklagen. Der Anspruch auf Vorschusszahlung bietet allein den Vorteil, dass der Käufer bereits früher klagen kann und somit eine Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens herbeiführen kann. Zusätzlich bietet sich der Vorteil, dass der Käufer, sollte er -gerade in Hinblick auf den Erwerb des Eigenheims - nicht in der Lage sein, die Mängelbeseitigung vorzufinanzieren, mängelbedingte Nutzungsminderungen als Verzugsschaden geltend machen kann.
Beispiel: Der Käufer hat vom Bauträger eine Wohnung erworben. Das Schlafzimmer weist eine undichte Stelle auf, woraufhin sich Schimmel bildet. Der Bauträger verweigert die Mängelbeseitigung, woraufhin der Käufer einen Vorschuss für die Selbstvornahme, zahlbar innerhalb von 14 Tagen verlangt. Dieser Verpflichtung kommt der Bauträger nicht nach. Daraufhin verklagt der Käufer den Bauträger auf Vorschusszahlung. Der Prozess wird nach drei Jahren rechtskräftig zugunsten des Käufers entschieden. In dem Prozess könnte der Käufer nicht nur den Vorschuss samt des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verlangen, er konnte auch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Schlafzimmers in Hinblick auf die Schimmelbildung für drei Jahre während des laufenden Prozesses verlangen. Der Anspruch auf Ersatz für die fehlende oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Schlafzimmers ergibt sich dabei aus Verzug, da der Bauträger seiner Pflicht zur Vorschusszahlung nicht nachgekommen ist und somit den kausalen Schaden, der in der fortlaufenden Nutzungseinbuße des Schlafzimmers besteht, zu bezahlen hat. |