Der Rücktritt:
Bei schwerwiegenden Mängel kann der Käufer anstelle der Minderung sogar Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn der Bauträger seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist oder diese verweigert hat. Ein schwerwiegender Mangel liegt vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit insgesamt erheblich reduziert ist oder gänzlich aufgehoben wurde. Insgesamt wird man das Recht zum Rücktritt bejahen können, wenn die der Minderwert der Immobile 10 % des Kaufpreises übersteigt. Ein Recht zum Rücktritt ist insbesondere bei Schallschutzproblemen, schwerwiegenderen Undichtigkeiten mit Wassereintritt und Gründungsproblemen anzunehmen.
Im Rahmen des Rücktritts wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt. Der Käufer rückübereignet dem Bauträger die Immobilie Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Gezogene Nutzungsvorteile sind vom Käufer zu ersetzen. Im Ergebnis muss der Käufer somit die ortsübliche Miete für die Immobilie bezahlen, wobei der mangelbedingte Minderwert der Immobilie berücksichtigt wird. Der Rücktritt ist kein Schadensersatzanspruch. Der Käufer kann somit im Rahmen des Rücktritts keinen Ersatz für sonstige Schäden wie etwa für den Abschluss einer Finanzierung, die Erwerbskosten oder Kosten für einen unnötigen Umzug verlangen. Im Ergebnis ist der Rücktritt somit für den Käufer die am wenigsten praktikable Lösung. |