Der Nachbesserungsanspruch:
Sofern sich Mängel am Gebäude zeigen, muss der Käufer zunächst Nachbesserung vom Bauträger verlangen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Der Bauträger muss dann nach seiner Wahl das Werk neu herstellen oder den Mangel beseitigen. Nur soweit die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig ist, kann der Bauträger die Mangelbeseitigung verweigern.
Beispiel: Nachdem das der Käufer sein Haus bezogen hat, stellt sich heraus, dass die Decke im Wohnzimmer durch den Bauträger nicht ordnungsgemäß gestrichen wurde. Zusätzlich funktioniert eine Steckdose nicht ordnungsgemäß. Der Käufer verlangt schriftlich vom Bauträger Nachbesserung und setzt ihm hierfür eine Frist von 2 Wochen. Es stellt sich heraus, dass die defekte Steckdose auf ein defektes Kabel in der Wand zurückzuführen ist. Die Mangelbeseitigung würde ein komplettes Aufstemmen der Wand auf einer Länge von ca. 30 m erfordern. Die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. € 6.000,-.
Der Bauträger kommt seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der Malerarbeiten umgehend nach. Das Streichen der Decke erfordert jedoch das Ausräumen des Wohnzimmers. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von € 1000,-. Zusätzlich geht beim Umräumen eine teure Vase kaputt. Die Mangelbeseitigung für die defekte Steckdose verweigert der Bauträger und bietet hierfür einen Minderungsbetrag von € 300,- an. Er begründet dies mit dem Umstand, dass die Mangelbeseitigung ca. € 5.000,- kosten würde. Der Minderwert belaufe sich jedoch auf maximal € 150,-.
Der Bauträger hat dem Käufer sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung verbundenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Dies gilt auch für die Beschädigungen in Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung und die Kosten für das Ausräumen des Wohnzimmers. Die Kosten für die zerbrochene Vase muss dabei sogar verschuldensunabhängig ersetzt werden
Die Mangelbeseitigung für die defekte Steckdose konnte der Bauträger ebenfalls zurecht verweigern. Maßgeblich ist hier der Aufwand zwischen den Kosten der Nacherfüllung und dem mangelbedingten Minderwert. Hierbei ist auch das subjektive Interesse des Käufers zu berücksichtigen. Ist die defekte Steckdose demnach die einzige Steckdose im Zimmer, so wird man dem Käufer wohl einen Nacherfüllungsanspruch zusprechen, obwohl die Kosten für den bauträger erheblich sind. Befindet sich in der Nähe der Steckdose jedoch eine zweite funktionstüchtige Steckdose, so beseht kein Anspruch auf Nacherfüllung. |