Die Minderung:
Kommt der Bauträger der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Käufer anstelle der Selbstvornahme auch alternativ die Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Minderung setzt genauso wie der Anspruch auf Nachbesserung kein Verschulden des Bauträgers voraus. Der Käufer wird zumeist die Minderung wählen, wenn der Mangel in seinen Augen unbedeutend ist und ihm eine Reduktion des Kaufpreises lieber ist. Maßgeblich für die Berechnung der Minderung ist der Verkehrswert der Immobilie ohne Mangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses.
Der Minderungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel:
Minderung = Kaufpreis - Kaufpreis * Wert der Immobilie mit Mangel / Wert der Immobilie ohne Mangel
Beispiel: Der Käufer erwirbt eine Wohnung zum Kaufpreis von € 200.000,-. Die Wohnung hat ohne Mangel einen Wert von € 180.000,-. Mängelbedingt ist die Wohnung lediglich € 150.000,- wert.
Der Minderungsbetrag berechnet sich wie folgt:
Minderung= € 200.000,- - € 200.000,- * € 150.000,- / 180.000,-
Der Minderungsbetrag beträgt demnach (€ 200.000,- - € 166.666,66) € 33.333,33, obwohl der Minderwert gegenüber dem Verkehrswert der Immobilie ohne Mangel lediglich € 30.000,- betrug. Der erhöhte Minderungsbetrag beruht darauf, dass der Käufer die Immobilie von zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zu teuer erworben hat. |