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Steuerrecht, Baurecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht

Der Mangel:

Nach dem Gesetz ist ein Werk mangelfrei, wenn es die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Damit geht das Gesetz von einem subjektiven Mangelbegriff aus. Mangelhaft ist, was schlicht nicht der Vereinbarung zwischen den Parteien entspricht. Haben Sie im Rahmen des Kaufs etwa mit dem Bauträger vereinbart, dass zusätzlich eine Duschkabine in Klarglas eingebaut werden soll und baut der Bauträger eine Duschkabine aus Plastik ein, so entsprich dies nicht ihrer vertraglichen Abrede. Die Duschkabine ist mangelhaft. Hierbei kommt es auch auf ein Verschulden des Bauträgers nicht an. Die Frage des Verschuldens ist lediglich für die Frage relevant, welche Rechte dem Käufer hinsichtlich des Mangels zustehen. Kann er Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Lediglich der Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus.

Fehlen spezifische Abreden zwischen den Parteien zu der Beschaffenheit, so kommt es auf die Eignung des Werkes zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch an. Wurde Ihnen etwa ein Kellerraum als Hobbyraum verkauft, so muss der Raum erhöhten Nutzungsanforderungen genügen, als dies für einen Keller erforderlich ist. Insbesondere wird man von einem Hobbyraum erwarten dürfen, dass dieser von außen wärmegedämmt ist, um sich dort auch länger aufhalten zu können, als dies bei einem bloßen Kellerraum der Fall sein muss. Auch der Einbau eines Heizkörpers ist damit geschuldet.

Fehles auch solche Abreden, so kann der Käufer schließlich erwarten, dass das Werk dem typischen Standard genügt. Dies bedeutet, dass das Werk technisch auf dem neuesten Stand sein muss. Entspricht das Gebäude nicht den technischen DIN-Normen so wird man davon ausgehen können, dass das Gebäude mängelbehaftet ist. Aber selbst wenn der Bauträger die technischen DIN-Normen berücksichtigt hat, kann ein Mangel gegeben sein. Zum einen können auch DIN-Normen veralten, so dass der technische Fortschritt inzwischen weitergehende Anforderungen an ein Gebäude stellt, als dies noch zur Zeit der Begründung der DIN-Norm der Fall war, zum anderen kann sich auch aus dem bloßen Zusammenspiel für sich genommen nach dem Stand der Technik einwandfrei errichteter Gewerke ein Mangel am Haus ergeben. Dies kann insbesondere bei Verwendung unterschiedlicher Materialien der Fall sein, wenn das Zusammenspiel dieser Materialien sich nachteilig auswirkt.

Wichtig ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen muss. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt sichtbar sein muss, er muss aber zum Zeitpunkt der Abnahme angelegt gewesen sein. Zeigen sich die Folgen der Mangelhaftigkeit erst später, so kann der Käufer den Mangel nach wie vor geltend machen, solange seine Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind.

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© 2006 Dr. Michael Hartl