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Hinsichtlich der Mängel am Bauwerk stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Die Gewährleistungsansprüche werden jedoch üblicherweise derart modifiziert, dass der Käufer zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen kann. Ist die Nacherfüllung ausgeschlossen, weil die Behebung des Mangels unverhältnismäßig ist oder vom Bauträger verweigert wird, so kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Das Recht des Käufers bei Mängel vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen wird ebenfalls modifiziert. Demnach kann der Käufer lediglich bei schwerwiegenden Mängeln, welche die Gebrauchstauglichkeit erheblich mindern oder aufheben, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche werden typischerweise ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht auf grober Fährlässigkeit oder Vorsatz des Bauträgers oder eines von ihm beauftragten Handwerkers oder Planers beruht. Dies gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit resultieren. Bei diesen kann die Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Bauträgers oder eines Erfüllungsgehilfen des Bauträgers beschränkt werden. Dies bedeutet, dass für Körperschäden bereits bei leichtester Fahrlässigkeit gehaftet wird. Hinzu kommt, dass der Bauträger seine fehlende Fahrlässigkeit zu beweisen hat.
Beispiel: Der Käufer erwirbt eine Wohnung. Zunächst stellt sich das Parkett auf, weil der Estrich noch nicht trocken genug war, als das Parkett verlegt wurde. Das Wasserrohr zur Waschmaschine wurde zudem nicht richtig angeschlossen. Beim ersten Betrieb der Waschmaschine platz das Rohr, wodurch einige im Keller gelagerte Teppiche zerstört werden. Schließlich löst sich ein Dachziegel, der die Tochter des Käufers so schwer verletzt, dass diese dauerhafte Schäden davon trägt und nur eingeschränkt einen Beruf ausüben kann.
Hinsichtlich des unmittelbaren Schadens am Bauwerk, ist der Käufer zunächst auf den Anspruch auf Nacherfüllung verwiesen. Dies bedeutet, dass er vom Bauträger zunächst die Instandsetzung des Parketts verlangen muss. Eine Minderung kommt zunächst nicht in Betracht. Soweit der Bauträger zur Beseitigung des Mangels die Wohnung ausräumen muss und das Mobiliar eingelagert werden muss, sind die Kosten vom Bauträger zu bezahlen.
Für die Zerstörten Teppiche kann der Käufer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der mangelhafte Anschluss des Rohres auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen in krasser Weise außer Acht gelassen sein worden müssen. Hierfür ist der Käufer beweispflichtig. Ob ihm ein solcher Nachweis gelingt ist nur schwer abzuschätzen. In der Regel wird ein Anspruch nur sehr schwer durchzusetzen sein.
Für die Verletzung der Gesundheit der Tochter durch den herabgestürzten Dachziegel besteht ein Anspruch der Tochter, sofern die Verletzung der Gesundheit auf Fahrlässigkeit des Bauträgers beruht. Wenn der Dachziegel ohne besonderen Grund vom Dach gestürzt ist, wird dies regelmäßig auf einen Mangel zurückzuführen sein. Darüber hinaus muss die mangelhafte Anbringung des Dachziegels auf Fahrlässigkeit des Bauträgers, eines Handwerkers oder eines am Bau beteiligten Planers beruhen. Nicht fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt beachtet. Der Bauträger müsste also beweisen, dass sämtliche am Bau Beteiligten, die erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Dies wird ihm regelmäßig nicht gelingen. Im Ergebnis bestünde somit ein Anspruch der Tochter auf Ersatz der Behandlungskosten, eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einer lebenslangen Rente für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
Obiges Beispiel soll verdeutlichen, wie unterschiedlich die verschiedenen Schäden an einem Gebäude sich auswirken können und welche Schäden mit einem Mangel verbunden sein können. |