Finanzierungsvollmachten und sonstige Vollmachten
Schließlich sieht der Bauträgervertrag noch eine Reihe von Vollmachten vor. Am wichtigsten für den Käufer ist die Finanzierungsvollmacht. Im Rahmen der Finanzierungsvollmacht verpflichtet sich der Bauträger an einer Finanzierung zugunsten des Käufers mitzuwirken. Da der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht Eigentümer ist, kann er selbst zugunsten seiner finanzierenden Bank noch keine Grundschulden bestellen. Dies ist dem Eigentümer des Grundstücks vorbehalten. Da die Bank aber ohne dingliche Sicherheit regelmäßig keinen Kredit für ein Haus ausreichen wird, braucht der Käufer die Mitwirkung des Verkäufers. Hierzu wird ihm der Verkäufer Vollmacht erteilen, auf dem Grundstück eine Grundschuld zu bestellen. Um den Verkäufer zu sichern, ist die Vollmacht dahingehend beschränkt, dass die vom Käufer zu bestellende Grundschuld nur mit dem Zweck beliehen werden darf, den Kaufpreis für das Grundstück zu bezahlen. Zusätzlich wird der Auszahlungsanspruch aus der Grundschuld zur Bezahlung des Kaufpreises bereits zuvor an den Verkäufer abgetreten.
Zusätzlich werden Bauträgerverträge üblicherweise Vollmachten zugunsten des Verkäufers vorsehen. Diese können erforderlich sein, um Grenzregulierungen oder änderungen der Teilungserklärung durchzuführen. Wichtig bei der Erteilung der Vollmacht zugunsten des Bauträgers ist, dass von der Vollmacht nicht zum wirtschaftlichen Nachteil des Käufers Gebraucht gemacht werden darf. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Vollmacht regelmäßig nur vor dem beurkundenden Notar ausgeübt werden darf.
Schließlich beinhaltet der Kaufvertrag noch Vollzugsvollmachten für den Notar. Diese sind wichtig, damit sich der Notar um die weitere Abwicklung des Vertrages kümmern kann. |