Der Grundstückskauf
Obgleich Bauträgerverträge normalerweise relativ lang sind, wird der eigentliche Kaufvertrag in Bauträgerverträgen kurz gefasst sein. Gekauft wird eine Wohnung oder ein Haus. Beim Hauskauf erwerben Sie regelmäßig ein eigenes Grundstück auf dem ein Haus errichtet werden soll oder bereits errichtet wurde. Vielen Käufern ist es besonders wichtig ein eigenes Haus zu haben, obwohl dies nicht nur teuer, sondern und regelmäßig auch mehr Arbeit als eine Wohnung verursacht. Entscheidend beim Erwerb des eigenen Hauses ist das eigene Grundstück. Ein Grundstück ist ein relativ wertbeständiges Gut, welches sich nicht abnutzen kann und damit viel weniger Wertschwankungen unterliegt, als dies beim eigentlichen Bauwerk der Fall ist. Insbesondere in Gegenden mit hohem Wohnungsbedarf haben die meisten Käufer von Häusern in den letzten 60 Jahren die Erfahrung gemacht, dass die Grundstücke immer mehr wert geworden sind. Demgegenüber unterliegt das Bauwerk dem natürlichen Alterungsprozess und wird somit weniger Wert.
Demgegenüber wird im Rahmen des Kaufs einer Eigentumswohnung lediglich ein Anteil an einem Grundstück erworben, der in 1000tel geteilt ist. Wollen Sie demnach in einer kleineren Wohnanlage eine Eigentumswohnung mit 100 m² erwerben, so wird Ihnen ein Anteil von X/1000 am Gesamtgrundstück der Wohnanlage verkauft. Erwerben Sie zusätzlich in der Tiefgarage einen Stellplatz, so wird Ihnen dieser Stellplatz zusätzlich mit 1/1000 oder 2/1000 zur Sondernutzung zugewiesen. Im Ergebnis erwerben Sie somit beim Wohnungskauf kein gesamtes Grundstück, Sie erwerben lediglich einen Anteil von X/1000 am Gesamtgrundstück. Zusätzlich erhalten Sie an der von Ihnen erworbenen Wohnung Sondereigentum.
Dies bedeutet, dass obwohl Ihnen die Wohnanlage nur zusammen mit allen anderen Käufern gemeinsam gehört, Ihnen Ihre eigene Wohnung zur Sondernutzung zugewiesen ist und Sie die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage von dieser Nutzung ausschließen können. Demgegenüber gehört Ihnen das Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise das Treppenhaus gemeinsam mit den übrigen Käufern in der Wohnanlage. Die Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum spielt eine ganz erhebliche Rolle, die im weiteren Verlauf noch näher zu betrachten ist.
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