Die Teilabnahme:
Das Werk ist nach dem BGB abzunehmen, wenn es vollständig fertig gestellt ist. Dass geringfügige Mängel die Abnahme nicht hindern, wurde bereits in dem vorhergehenden Kapitel behandelt. Zu einer Teilabnahme ist der Käufer nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Gleichwohl wird im Rahmen eines Bauträgervertrages eine Teilabnahme regelmäßig sinnvoll sein, wenn der Bauträger die Immobilie bereits nach Bezugsfertigkeit an den Käufer übergeben möchte und der Käufer seinerseits an einer möglichst frühen übergabe interessiert ist. In diesem Fall werden die Parteien regelmäßig eine Teilabnahme des Gebäudes durchführen. Aus diesem Grunde sehen auch viele Bauträgerverträge eine Teilabnahme vor, soweit das Gebäude vor vollständiger Fertigstellung übergeben werden soll. Der Bauträger wird nach vollständiger Fertigstellung den Käufer erneut zur Abnahme laden, um die nach Teilabnahme noch vollendeten Gewerke abnehmen zu lassen. |