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Steuerrecht, Baurecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht

Der Einbehalt vor Abnahme:

Der Käufer kann die Einbehalte für Mängel nicht allein im Rahmen der Abnahme und damit für die Schlusszahlung geltend machen. Soweit der Käufer nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Teilzahlungen für die einzelnen Gewerke wie Rohbau, Fenstereinbau und dergleichen erbracht hat, kann er die Einbehalte auch für die einzelnen Teilzahlungen geltend machen. Stellt der Käufer im Rahmen der Besichtigung fest, dass die Fenster verkratzt sind, so kann er einen Einbehalt für diesen Mangel bereits im Rahmen der Ratenzahlung geltend machen.

 

birne Tipp:

Wenn Sie eine Immobilie gekauft haben und nunmehr zur Zahlung von Teilzahlungen nach Baufortschritt aufgefordert werden, so sollten Sie auf der Baustelle überprüfen, ob der in der Rechnung behauptete Bautenstand tatsächlich erreicht ist und die Rechung überhaupt fällig ist. Zusätzlich können Sie überprüfen, ob die Leistungen insgesamt auch ordnungsgemäß erbracht worden sind. Erkennen Sie Mängel, so können Sie hierfür Einbehalte geltend machen. Sofern Sie von diesem Recht Gebrauch machen, sollten Sie zudem einen Zeugen hinzuziehen, der die Mangelhaftigkeit bezeugen kann. Die Anfertigung von Fotos ist ebenfalls zu empfehlen.

 

 

   
© 2006 Dr. Michael Hartl