Die Abnahmeverweigerung:
Nach dem Werksvertragsrecht, ist das Werk, also das gebaute Haus abzunehmen, wenn sämtliche Arbeiten am Haus durchgeführt wurden und das Haus vollständig fertig gestellt worden ist. Geringfügige Mängel hindern die Abnahme nicht. Was unter "geringfügigen Mängeln" zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht. Vielmehr ist es den Gerichten vorbehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob die noch vorhandenen Mängel als geringfügig einzustufen sind. Insgesamt wird man mit der überwiegenden Rechtsprechung feststellen können, dass Mängel insgesamt als geringfügig einzustufen sind, wenn sie sich problemlos beseitigen lassen und der mangelbedingte Minderwert der Immobilie weniger als 2 % des Kaufpreises ausmacht. Gehen die Mängel weit über diesen Betrag hinaus oder sind sie so gravierend, dass eine Abnahme insgesamt nicht zumutbar erscheint, so kann die Abnahme verweigert werden.
Bei der Abnahmeverweigerung ist jedoch insgesamt größte Vorsicht geboten. Falls der Käufer die Abnahme verweigert, wird der Bauträger in der Regel den Käufer erneut zur Abnahme laden, um - sollte der Käufer auch das zweite mal die Abnahme verweigern oder erst gar nicht an der Baustelle erscheinen - die Abnahme durch Fiktion zu ersetzen. In diesem Falle laufen Sie als Käufer Gefahr, dass die Abnahme schlicht ersetzt wird und das Werk damit als abgenommen gilt. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert nicht gleich in Hinblick auf viele vermeintliche Mängel die Abnahme zu verweigern. Vielmehr sollte man ein ordentliches Protokoll zusammen mit dem Bauträger erstellen und sodann die Abnahme aufgrund der protokollierten Mängel verweigern. Zusätzlich sollte bei Verweigerung der Abnahme zwingend ein Bausachverständiger durch den Käufer eingeschaltet werden. Dieser kann aus technischer Sicht am besten beurteilen, ob die Abnahme aufgrund gravierender Mängel verweigert werden kann. Zusätzlich haftet der Bausachverständige auch für eine möglicherweise fehlerhafte Beratung. |