Besonderheiten bei der Abnahme von Wohnungen:
Bei der Abnahme von Wohnungen wird typischerweise vereinbart, dass lediglich die Wohnung selbst, also das vom Käufer erworbene Sondereigentum von diesem abzunehmen ist. Das Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise die Treppenhäuser, die Außenanlagen und der Keller sind von dem ersten Verwalter der Immobilie oder von einem vereidigten Sachverständigen abzunehmen. Sofern die Abnahme durch den Verwalter zu erfolgen hat, wird sich dieser seinerseits eines Gutachters bedienen, sofern er nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt.
Da sich der Bauträger zudem meist vorbehält, den ersten Verwalter der Wohnanlage zu bestellen, ist ein Konflikt für den Verwalter vorprogrammiert. Im Rahmen der Bestellung ist er vom Bauträger abhängig, sodann soll er unabhängig und im Sinne der Käufer möglichst penibel und sorgsam das Gemeinschaftseigentum abnehmen. Dass diese Sorgfalt oft nicht eingehalten wird, um dem Bauträger nicht zu verärgern, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn der Bauträger noch weitere Wohnanlagen bauen wird und der Verwalter auf Folgebestellungen für diese Wohnanlagen spekuliert. Hinzu kommt, dass die meisten Großbauträger selbst Hausverwaltungsfirmen besitzen. Dann nimmt die eigene Hausverwaltung des Bauträgers das Gemeinschaftseigentum ab. |
Regelmäßig wird der Bauträger auf die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter bestehen, so dass dieser Punkt nicht verhandelbar sein wird. Sie können aber als Käufer darauf bestehen, dass Sie der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beiwohnen können. Insofern sollten Sie sich im Notarvertrag vorbehalten, mit einer Frist von 10 Tagen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums eingeladen zu werden. Die bloße Anwesenheit eines Käufers im Rahmen der Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann bereits Wunder bewirken. |